Beurlaubung von Schülerinnen / Schülern

Wenn die Schule aus einem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden kann, muss dies durch eine Beurlaubung rechtzeitig (10 Tage vorher) beantragt werden (siehe erste Seite). Dabei gelten folgende Verfahrensweisen: Bei der Klassenlehrerin wird eine Beurlaubung bis max. einem Tag pro Quartal beantragt. Darüber hinausgehende Beurlaubungen können nur von der Schulleiterin genehmigt werden. Unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien ist eine Beurlaubung nur in begründetem Ausnahmefall, und das auch nur einmal während der gesamten Grundschulzeit, möglich. Beim Fehlen unmittelbar vor oder im Anschluss der Ferien ist ein ärztliches Attest der Schule vorzulegen.

 

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Beurlaubung von Schülerinnen / Schülern

Wenn die Schule aus einem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden kann, muss dies durch eine Beurlaubung rechtzeitig (10 Tage vorher) beantragt werden. Dabei gelten folgende Verfahrensweisen: Bei der Klassenlehrerin wird eine Beurlaubung bis max. einem Tag pro Quartal beantragt (ggf. Vorlage einer Bescheinigung). Darüber hinausgehende Beurlaubungen können nur von der Schulleiterin genehmigt werden. Unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien ist eine Beurlaubung nur in begründetem Ausnahmefall, und das auch nur einmal während der gesamten Grundschulzeit, möglich. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Beim Fehlen unmittelbar vor oder im Anschluss der Ferien ist ein ärztliches Attest der Schule vorzulegen.

Sollten Sie in Zukunft eine Beurlaubung für Ihr Kind beantragen, dann benutzen Sie bitte den entsprechenden Vordruck.

Diesen können Sie sich auf unserer Homepage herunterladen oder im Sekretariat erhalten.